
Der Effizienzbonus fällt weg und trifft ausgerechnet die sparsamsten Wärmepumpen
Wer in Kassel eine Wärmepumpe plant, hat sich bisher oft für eine Sole-Wasser-Anlage entschieden. Grundstück vorhanden, Erdsonde oder Flächenkollektor machbar, dafür deutlich bessere Effizienz im nordhessischen Winter als bei einer Luft-Wasser-Anlage. Die Förderung honorierte das mit fünf Prozentpunkten extra: dem Effizienzbonus.
Dieser Bonus entfällt ab dem 21. Juli 2026.
Das ist die Änderung, über die am wenigsten gesprochen wird, und für viele Häuser in Nordhessen die folgenreichste. Sie steht in den Eckpunkten, die die Bundesregierung am 8. Juli 2026 veröffentlicht hat und die die KfW zum 21. Juli umsetzt.
Bevor wir in die Zahlen gehen, das Wichtigste zuerst: Es gibt eine Frist, und sie läuft bereits.
Was gerade passiert
Wer bereits eine gültige BzA hat, kann damit noch bis Montag, 20. Juli 2026, 20:00 Uhr einen Förderantrag zu den bisherigen Konditionen stellen. Die KfW sagt diese Anträge bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen zu den bisherigen Bedingungen zu.
Ab dem 21. Juli können wieder Bestätigungen erstellt werden. Dann gelten die neuen Bedingungen – auch für alte, bis dahin nicht genutzte Bestätigungen.
Unberührt bleiben zwei Gruppen: Wer eine Zusage der KfW in der Hand hält, behält sie; die Bundesmittel dafür sind reserviert. Und wer seinen Antrag bereits eingereicht hat, bekommt ihn nach den bisherigen Bedingungen geprüft und bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen zugesagt.
Die drei Situationen
Situation 1: Sie haben eine Zusage – oder Ihr Antrag ist eingegangen
Nichts zu tun. Die Änderung betrifft Sie nicht. Bereits zugesagte Anträge sind von der Umstellung ausgenommen. Wenn Ihr Antrag noch in Prüfung ist, wird er nach den Regeln bearbeitet, die zum Zeitpunkt der Antragstellung galten – vorausgesetzt, es lag eine vollständige und korrekte Bestätigung zum Antrag vor.
Situation 2: Sie haben eine BzA, aber noch keinen Antrag gestellt
Hier zählt jeder Tag. Sie können bis zum 20. Juli, 20:00 Uhr im Kundenportal „Meine KfW“ beantragen und sichern sich damit die bisherigen Konditionen.
Drei Dinge müssen dafür zusammenkommen:
Erstens ein unterschriebener Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Betrieb, in dem eine aufschiebende beziehungsweise auflösende Bedingung zur Förderzusage vereinbart ist. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die Maßnahme voraussichtlich umgesetzt ist. Fehlt dieser Vertrag, ist keine Antragstellung möglich. Das ist der Punkt, an dem es in der Praxis scheitert – nicht am Portal.
Zweitens ein Zugang zum Kundenportal „Meine KfW“. Die Registrierung dauert rund zehn Minuten. Falls Sie noch keinen haben: heute erledigen, nicht am 20. Juli.
Drittens Ihre BzA-ID. Die steht auf der Bestätigung, die Sie von uns bekommen haben. Wenn Sie sie nicht finden, rufen Sie an, wir schicken sie erneut.
Unsere Empfehlung: Stellen Sie den Antrag bis Freitag, 17. Juli. Die KfW-Portale waren am 8. Juli bereits zeitweise stark ausgelastet. Ein Wochenende Puffer ist billiger als ein verpasster Zuschuss.
Den Antrag muss die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst stellen. Wir dürfen das nicht übernehmen. Wir gehen die Maske aber gerne am Telefon mit Ihnen durch.
Situation 3: Sie haben noch keine BzA
Dann sind die bisherigen Konditionen für Ihr Vorhaben nicht mehr erreichbar. Wir sagen das offen, weil es die Wahrheit ist und weil kein Betrieb daran etwas ändern kann.
Ab dem 21. Juli stellen wir Ihre Bestätigung aus und rechnen Ihr Angebot mit der neuen Förderhöhe neu. Nutzen Sie die Zeit bis dahin für die Dinge, die ohnehin geklärt werden müssen: Heizlast, Vorlauftemperatur, Zustand der Heizkörper, Aufstellort.
Und prüfen Sie eines: Wenn Sie selbst im Haus wohnen, minderjährige Kinder im Haushalt leben und Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen unter 50.000 Euro liegt, kann die neue Förderung für Sie höher ausfallen als die alte. Für diese Haushalte lohnt sich das Warten.
Was sich am 21. Juli konkret ändert
| Baustein | Bisher | Ab 21.07.2026 |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 30 % – unverändert |
| Förderhöchstbetrag, 1. Wohneinheit | 30.000 € | 28.000 € |
| Je 2. bis 6. Wohneinheit | 15.000 € | 15.000 € |
| Je weitere Wohneinheit | 8.000 € | 8.000 € |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 16 % |
| Effizienzbonus | 5 % | entfällt |
| Emissionsminderungszuschlag (Biomasse) | 2.500 € | entfällt |
| Einkommensbonus (Selbstnutzung) | 30 % bis 40.000 € | 40 % bis 30.000 € 30 % bis 40.000 € 10 % bis 50.000 € |
| Familienzuschlag | – | Ein minderjähriges Kind senkt das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 €. |
Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro, jeweils zum 1. Februar und 1. August. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt im gleichen Rhythmus um jeweils 4 Prozentpunkte.
Für das erste Quartal 2027 hat die KfW einen Wertschöpfungsbonus angekündigt: 15 Prozent für Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden. Gleichzeitig sinkt die Grundförderung auf 15 Prozent für Geräte, die außerhalb der EU gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden.
Drei Rechnungen aus der Praxis
Die folgenden Zahlen sind unsere eigene Rechnung auf Basis der veröffentlichten Eckpunkte. Sie sind kein Angebot und keine Zusage der KfW.
Einfamilienhaus mit Erdwärmepumpe, selbstgenutzt, alte Gasheizung, Einkommen über 50.000 Euro.
Dreifamilienhaus, vermietet, nur Grundförderung.
Familie mit einem Kind, zu versteuerndes Haushaltseinkommen 40.000 Euro.
Diese Familie steht nach der Reform besser da als vorher.
Was der Wegfall des Effizienzbonus für Nordhessen bedeutet
Der Effizienzbonus galt bisher unter anderem für Wärmepumpen, die Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle nutzen, sowie für Geräte mit natürlichem Kältemittel. Also genau für die Anlagen, die im Betrieb am wenigsten Strom verbrauchen.
Für ein Haus in Kassel, Baunatal oder Vellmar mit ausreichend Grundstück war die Sole-Wasser-Wärmepumpe deshalb oft die wirtschaftlich beste Wahl: höhere Investition, dafür Bonus und niedrigere Betriebskosten. Fällt der Bonus weg, verschiebt sich diese Rechnung. Die Mehrkosten für Bohrung oder Kollektor müssen sich künftig allein über den Stromverbrauch amortisieren.
Das heißt nicht, dass sich Erdwärme nicht mehr lohnt. Es heißt, dass die Rechnung jetzt anders aussieht und dass sie neu gemacht werden muss. Wer ein Angebot aus dem Frühjahr in der Schublade hat, sollte es nicht ungeprüft unterschreiben.
Ein Hinweis, der bleibt: Seit dem 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-Wärmepumpen in Bestandsgebäuden nur gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens 10 Dezibel unter den Grenzwerten der europäischen Ökodesign-Verordnung liegen. Das ist keine neue Regel aus dieser Reform, sondern stand seit Ende 2023 in der Förderrichtlinie. In eng bebauten Kasseler Lagen ist das ein Kriterium, das die Gerätewahl mitbestimmt.
Was auch für Sanierungen gilt
Als Betrieb, der nicht nur Heizungen einbaut, müssen wir das dazusagen: Die Reform betrifft auch die Sanierungsförderung.
Der zusätzliche Bonus von fünf Prozent für Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt. Der Förderhöchstbetrag für die Sanierung von Wohngebäuden liegt einheitlich bei 150.000 Euro je Wohneinheit. Die Tilgungszuschüsse auf den Kreditbetrag werden pauschal um 10 Prozentpunkte reduziert.
Wer Wärmepumpe und Dämmung oder Fenstertausch zusammen plant, sollte beides zusammen rechnen lassen. Getrennt betrachtet fällt die falsche Entscheidung.
Was wir nicht wissen
Drei Punkte lassen sich aus den veröffentlichten Unterlagen nicht abschließend beantworten. Wir nennen sie, statt sie zu überspielen.
- Der maximale Fördersatz. Grundförderung, Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus ergäben in der Spitze rechnerisch 86 Prozent. Das Rechenbeispiel der KfW landet bei 80 Prozent. Einen ausdrücklich benannten Höchstsatz enthält die Pressemitteilung nicht.
- Die Nachweisregeln zum Wertschöpfungsbonus. Wie eine Fertigung innerhalb der EU ab 2027 belegt wird, ist offen.
- Der Wortlaut der Förderrichtlinie. Bis zu ihrer Veröffentlichung sind alle Angaben Eckpunkte, keine Rechtsgrundlage.
Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht besteht und die Förderung von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln abhängt. Ihre Beraterinnen und Berater sind nach eigener Aussage ab dem 20. Juli zu den neuen Bedingungen auskunftsfähig.
Zwei Fragen, dann wissen Sie, wo Sie stehen
Haben Sie schon eine Bestätigung zum Antrag? Und haben Sie den Antrag bei der KfW gestellt?
Mehr brauchen wir nicht, um Ihnen zu sagen, welche der drei Situationen auf Sie zutrifft und was daraus folgt. Rufen Sie an – auch dann, wenn Ihre Anlage von einem anderen Betrieb geplant wurde. In der Woche vor dem 20. Juli ist das keine Frage von Aufträgen, sondern von ein paar tausend Euro, die sonst verfallen.
Unser Handwerk in Zahlen
Stand: 9. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Förderbedingungen der KfW.
Externe Quellen:
KfW, Pressemitteilung vom 08.07.2026, „Anpassungen in den KfW-Produkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Start Umstellungsphase“:
https://www.presseportal.de/pm/41193/6310936 BMWE,
Pressemitteilung vom 08.07.2026, „Sozialer, effizienter und fokussierter: Bundeswirtschaftsministerium legt Reform der Gebäudeförderung vor“:
https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260708-reform-der-gebaeudefoerderung.html KfW,
Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/458 KfW,
Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsförderung/
Bundesregierung, Eckpunkte einer Neufassung der BEG-Förderbedingungen: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Home/home.html
