Der Effizienzbonus fällt weg und trifft ausgerechnet die sparsamsten Wärmepumpen

Wer in Kassel eine Wärmepumpe plant, hat sich bisher oft für eine Sole-Wasser-Anlage entschieden. Grundstück vorhanden, Erdsonde oder Flächenkollektor machbar, dafür deutlich bessere Effizienz im nordhessischen Winter als bei einer Luft-Wasser-Anlage. Die Förderung honorierte das mit fünf Prozentpunkten extra: dem Effizienzbonus.
Dieser Bonus entfällt ab dem 21. Juli 2026.
Das ist die Änderung, über die am wenigsten gesprochen wird, und für viele Häuser in Nordhessen die folgenreichste. Sie steht in den Eckpunkten, die die Bundesregierung am 8. Juli 2026 veröffentlicht hat und die die KfW zum 21. Juli umsetzt.
Bevor wir in die Zahlen gehen, das Wichtigste zuerst: Es gibt eine Frist, und sie läuft bereits.

Was gerade passiert

Zwischen dem 9. und dem 20. Juli 2026 stellt die KfW ihre Systeme um. In dieser Zeit kann kein Betrieb in Deutschland eine neue Bestätigung zum Antrag – kurz BzA – erstellen. Auch wir nicht. Das ist keine Kapazitätsfrage, sondern eine bundesweite Systemumstellung.
Wer bereits eine gültige BzA hat, kann damit noch bis Montag, 20. Juli 2026, 20:00 Uhr einen Förderantrag zu den bisherigen Konditionen stellen. Die KfW sagt diese Anträge bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen zu den bisherigen Bedingungen zu.
Ab dem 21. Juli können wieder Bestätigungen erstellt werden. Dann gelten die neuen Bedingungen – auch für alte, bis dahin nicht genutzte Bestätigungen.
Unberührt bleiben zwei Gruppen: Wer eine Zusage der KfW in der Hand hält, behält sie; die Bundesmittel dafür sind reserviert. Und wer seinen Antrag bereits eingereicht hat, bekommt ihn nach den bisherigen Bedingungen geprüft und bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen zugesagt.

Die drei Situationen

Sie stecken in genau einer davon. Welcher, klären wir am Telefon in zwei Minuten.

Situation 1: Sie haben eine Zusage – oder Ihr Antrag ist eingegangen

Nichts zu tun. Die Änderung betrifft Sie nicht. Bereits zugesagte Anträge sind von der Umstellung ausgenommen. Wenn Ihr Antrag noch in Prüfung ist, wird er nach den Regeln bearbeitet, die zum Zeitpunkt der Antragstellung galten – vorausgesetzt, es lag eine vollständige und korrekte Bestätigung zum Antrag vor.

Situation 2: Sie haben eine BzA, aber noch keinen Antrag gestellt

Hier zählt jeder Tag. Sie können bis zum 20. Juli, 20:00 Uhr im Kundenportal „Meine KfW“ beantragen und sichern sich damit die bisherigen Konditionen.

Drei Dinge müssen dafür zusammenkommen:
Erstens ein unterschriebener Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Betrieb, in dem eine aufschiebende beziehungsweise auflösende Bedingung zur Förderzusage vereinbart ist. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die Maßnahme voraussichtlich umgesetzt ist. Fehlt dieser Vertrag, ist keine Antragstellung möglich. Das ist der Punkt, an dem es in der Praxis scheitert – nicht am Portal.
Zweitens ein Zugang zum Kundenportal „Meine KfW“. Die Registrierung dauert rund zehn Minuten. Falls Sie noch keinen haben: heute erledigen, nicht am 20. Juli.
Drittens Ihre BzA-ID. Die steht auf der Bestätigung, die Sie von uns bekommen haben. Wenn Sie sie nicht finden, rufen Sie an, wir schicken sie erneut.
Unsere Empfehlung: Stellen Sie den Antrag bis Freitag, 17. Juli. Die KfW-Portale waren am 8. Juli bereits zeitweise stark ausgelastet. Ein Wochenende Puffer ist billiger als ein verpasster Zuschuss.
Den Antrag muss die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst stellen. Wir dürfen das nicht übernehmen. Wir gehen die Maske aber gerne am Telefon mit Ihnen durch.

Situation 3: Sie haben noch keine BzA

Dann sind die bisherigen Konditionen für Ihr Vorhaben nicht mehr erreichbar. Wir sagen das offen, weil es die Wahrheit ist und weil kein Betrieb daran etwas ändern kann.
Ab dem 21. Juli stellen wir Ihre Bestätigung aus und rechnen Ihr Angebot mit der neuen Förderhöhe neu. Nutzen Sie die Zeit bis dahin für die Dinge, die ohnehin geklärt werden müssen: Heizlast, Vorlauftemperatur, Zustand der Heizkörper, Aufstellort.
Und prüfen Sie eines: Wenn Sie selbst im Haus wohnen, minderjährige Kinder im Haushalt leben und Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen unter 50.000 Euro liegt, kann die neue Förderung für Sie höher ausfallen als die alte. Für diese Haushalte lohnt sich das Warten.

Was sich am 21. Juli konkret ändert

Alle folgenden Punkte stammen aus der Eckpunkte-Aufstellung der KfW vom 8. Juli 2026.
Baustein Bisher Ab 21.07.2026
Grundförderung 30 % 30 % – unverändert
Förderhöchstbetrag, 1. Wohneinheit 30.000 € 28.000 €
Je 2. bis 6. Wohneinheit 15.000 € 15.000 €
Je weitere Wohneinheit 8.000 € 8.000 €
Klimageschwindigkeitsbonus 20 % 16 %
Effizienzbonus 5 % entfällt
Emissionsminderungszuschlag (Biomasse) 2.500 € entfällt
Einkommensbonus (Selbstnutzung) 30 % bis 40.000 € 40 % bis 30.000 €
30 % bis 40.000 €
10 % bis 50.000 €
Familienzuschlag Ein minderjähriges Kind senkt das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 €.

Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro, jeweils zum 1. Februar und 1. August. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt im gleichen Rhythmus um jeweils 4 Prozentpunkte.
Für das erste Quartal 2027 hat die KfW einen Wertschöpfungsbonus angekündigt: 15 Prozent für Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden. Gleichzeitig sinkt die Grundförderung auf 15 Prozent für Geräte, die außerhalb der EU gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden.

Drei Rechnungen aus der Praxis

Die folgenden Zahlen sind unsere eigene Rechnung auf Basis der veröffentlichten Eckpunkte. Sie sind kein Angebot und keine Zusage der KfW.

Einfamilienhaus mit Erdwärmepumpe, selbstgenutzt, alte Gasheizung, Einkommen über 50.000 Euro.

Bisher: 30 Prozent Grundförderung, 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, 5 Prozent Effizienzbonus – zusammen 55 Prozent von 30.000 Euro, also 16.500 Euro. Ab 21. Juli: 30 plus 16 Prozent, also 46 Prozent von 28.000 Euro. Das sind 12.880 Euro. Der Unterschied beträgt rund 3.600 Euro. Der Wegfall des Effizienzbonus macht davon etwa 1.500 Euro aus.

Dreifamilienhaus, vermietet, nur Grundförderung.

Bisher: förderfähig sind 30.000 Euro für die erste und je 15.000 Euro für die zweite und dritte Wohneinheit, zusammen 60.000 Euro. 30 Prozent davon sind 18.000 Euro. Ab 21. Juli: 28.000 plus zweimal 15.000, zusammen 58.000 Euro. 30 Prozent davon sind 17.400 Euro. Der Unterschied beträgt 600 Euro. Für Vermieter ändert sich also vergleichsweise wenig – schlicht deshalb, weil sie nie Zugriff auf die Boni hatten.

Familie mit einem Kind, zu versteuerndes Haushaltseinkommen 40.000 Euro.

Dieses Beispiel rechnet die KfW selbst vor. Durch den Familienzuschlag sinkt das anzusetzende Einkommen auf 30.000 Euro, damit greift der Einkommensbonus von 40 statt 30 Prozent. Für eine Wärmepumpe zu 32.000 Euro ergibt sich bis zum 31. Januar 2027 eine Förderung von maximal 22.400 Euro, das entspricht 80 Prozent von 28.000 Euro. Bisher lag die Obergrenze bei 70 Prozent von 30.000 Euro, also 21.000 Euro.
Diese Familie steht nach der Reform besser da als vorher.

Was der Wegfall des Effizienzbonus für Nordhessen bedeutet

Der Effizienzbonus galt bisher unter anderem für Wärmepumpen, die Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle nutzen, sowie für Geräte mit natürlichem Kältemittel. Also genau für die Anlagen, die im Betrieb am wenigsten Strom verbrauchen.
Für ein Haus in Kassel, Baunatal oder Vellmar mit ausreichend Grundstück war die Sole-Wasser-Wärmepumpe deshalb oft die wirtschaftlich beste Wahl: höhere Investition, dafür Bonus und niedrigere Betriebskosten. Fällt der Bonus weg, verschiebt sich diese Rechnung. Die Mehrkosten für Bohrung oder Kollektor müssen sich künftig allein über den Stromverbrauch amortisieren.
Das heißt nicht, dass sich Erdwärme nicht mehr lohnt. Es heißt, dass die Rechnung jetzt anders aussieht und dass sie neu gemacht werden muss. Wer ein Angebot aus dem Frühjahr in der Schublade hat, sollte es nicht ungeprüft unterschreiben.
Ein Hinweis, der bleibt: Seit dem 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-Wärmepumpen in Bestandsgebäuden nur gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens 10 Dezibel unter den Grenzwerten der europäischen Ökodesign-Verordnung liegen. Das ist keine neue Regel aus dieser Reform, sondern stand seit Ende 2023 in der Förderrichtlinie. In eng bebauten Kasseler Lagen ist das ein Kriterium, das die Gerätewahl mitbestimmt.

Was auch für Sanierungen gilt

Als Betrieb, der nicht nur Heizungen einbaut, müssen wir das dazusagen: Die Reform betrifft auch die Sanierungsförderung.
Der zusätzliche Bonus von fünf Prozent für Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbare-Energien-Klasse entfällt. Der Förderhöchstbetrag für die Sanierung von Wohngebäuden liegt einheitlich bei 150.000 Euro je Wohneinheit. Die Tilgungszuschüsse auf den Kreditbetrag werden pauschal um 10 Prozentpunkte reduziert.
Wer Wärmepumpe und Dämmung oder Fenstertausch zusammen plant, sollte beides zusammen rechnen lassen. Getrennt betrachtet fällt die falsche Entscheidung.

Was wir nicht wissen

Drei Punkte lassen sich aus den veröffentlichten Unterlagen nicht abschließend beantworten. Wir nennen sie, statt sie zu überspielen.

  1. Der maximale Fördersatz. Grundförderung, Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus ergäben in der Spitze rechnerisch 86 Prozent. Das Rechenbeispiel der KfW landet bei 80 Prozent. Einen ausdrücklich benannten Höchstsatz enthält die Pressemitteilung nicht.
  2. Die Nachweisregeln zum Wertschöpfungsbonus. Wie eine Fertigung innerhalb der EU ab 2027 belegt wird, ist offen.
  3. Der Wortlaut der Förderrichtlinie. Bis zu ihrer Veröffentlichung sind alle Angaben Eckpunkte, keine Rechtsgrundlage.
    Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht besteht und die Förderung von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln abhängt. Ihre Beraterinnen und Berater sind nach eigener Aussage ab dem 20. Juli zu den neuen Bedingungen auskunftsfähig.

Zwei Fragen, dann wissen Sie, wo Sie stehen

Haben Sie schon eine Bestätigung zum Antrag? Und haben Sie den Antrag bei der KfW gestellt?
Mehr brauchen wir nicht, um Ihnen zu sagen, welche der drei Situationen auf Sie zutrifft und was daraus folgt. Rufen Sie an – auch dann, wenn Ihre Anlage von einem anderen Betrieb geplant wurde. In der Woche vor dem 20. Juli ist das keine Frage von Aufträgen, sondern von ein paar tausend Euro, die sonst verfallen.

Unser Handwerk in Zahlen

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zufriedene Kunden

Stand: 9. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Förderbedingungen der KfW.

Externe Quellen:

KfW, Pressemitteilung vom 08.07.2026, „Anpassungen in den KfW-Produkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Start Umstellungsphase“:
https://www.presseportal.de/pm/41193/6310936 BMWE,
Pressemitteilung vom 08.07.2026, „Sozialer, effizienter und fokussierter: Bundeswirtschaftsministerium legt Reform der Gebäudeförderung vor“:
https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260708-reform-der-gebaeudefoerderung.html KfW,
Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/458 KfW,
Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsförderung/
Bundesregierung, Eckpunkte einer Neufassung der BEG-Förderbedingungen: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Home/home.html